Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1) Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten für die Texoga GmbH als Besteller für sämtliche Werkverträge, Werklieferungs- und Kaufverträge mit deren Unterauftragsnehmern und Zulieferern, nachstehend als Lieferanten bezeichnet. Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2) Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten in diesem Fall ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
§ 2 Hinweise zu Exportvorschriften; Zertifiziertes Unternehmen
2.1) Die Bestellung erfolgt sowohl im Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher wehrtechnischer Aufträge als auch auf der Grundlage von wehrtechnischen Exportaufträgen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Lieferant, der im Ausland (auch EU-Staaten) die bestellten Waren fertigen lässt (auch Teilfertigung), den Vorschriften des AWG (Außenwirtschaftsgesetz) / AWV (Außenwirtschaftsverordnung) unterliegt. Dieses gilt sowohl für die Ausfuhr bzw. Verbringung (auch vorübergehend) von Hardware als auch für den Transfer von Fertigungs- bzw. Konstruktionszeichnungen und Stücklisten. Ausgenommen von den Vorschriften des AWG/AWV sind lediglich DIN- und Normteile.
2.2) Der Lieferant wird ebenfalls vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Lieferungen aus dem Ausland darüber hinaus weitere Ein- und Ausfuhrbestimmungen verschiedener Länder Anwendung finden können, welche vom Lieferanten bei Lieferung uneingeschränkt einzuhalten sind. Der Lieferant verpflichtet sich, zu jeder Bestellung das Formblatt Fragebogen zur Exportkontrolle in Deutsch oder das Questionnaire on Export Controls in Englisch (Anhang 1) auszufüllen, wenn Reexport-Regelungen dritter Staaten (insbesondere der USA) betroffen sind.
2.3) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, entsprechende Export Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn Export-Regelungen dritter Staaten (insbesondere der USA) betroffen sind. Hierzu nennt der Besteller auf Anforderung den Endkunden. Für die Einhalten von Exportregelungen anderer Staaten ist der Lieferant vollumfänglich verantwortlich.
2.4) Der Besteller weist den Lieferanten darauf hin, dass die Ausfuhr / Verbringung nahezu aller Güter (Waren, Technologie, Software) mit denen der Besteller Umgang hat, nach den bundesdeutschen Exportbestimmungen genehmigungspflichtig sind. Der Lieferant verpflichtet sich deswegen, Güter aller Art, die er vom Besteller oder von Dritten im Auftrag des Bestellers erhalten hat, nicht ohne schriftliche, rechtverbindliche Zustimmung des Bestellers an Dritte weiter zu geben. Dies gilt insbesondere für Informationen, die spezifisches Wissen über die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Rüstungsgütern (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung – AWV) zum Gegenstand haben („Technologie“), gleichgültig, in welcher Form diese verkörpert sein mögen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle seine Vertragspartner, an die Güter des Bestellers weitergegeben werden (insbesondere Unterlieferanten) und deren Vertriebspartner in gleicher Weise zu verpflichten. In Zweifelsfällen wird um Rücksprache mit dem Besteller gebeten.
§3 Angebot, Angebotsunterlagen
3.1) Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage des Bestellers zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen oder nachzufragen.
3.2) Das Angebot des Lieferanten hat kostenlos zu erfolgen und ist verbindlich.
3.3) Bestellungen sowie telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sind für den Besteller nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Die Aufhebung dieser Textform bedarf auch der Textform. Die Bestellung ist unverzüglich dahingehend zu prüfen, ob die für die Ausführung notwendige, technische Dokumentation vollständig vorhanden ist, andernfalls sind fehlende Unterlagen unverzüglich anzufordern.
3.4) Im Falle eine außerordentlichen Kündigungsrechts des Bestellers gilt § 10 ABBV (Allgemeine Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums der Verteidigung) entsprechend, siehe Startseite auf http://www.baainbw.de > Vergabe > Formulare > Vertragsbedingungen.
§4 Auftragsbestätigung, Abnahme, Vertragsinhalte
4.1) Sofern es sich nicht um Lieferabrufe handelt, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung unverzüglich – spätestens innerhalb von2 Wochen ab Ausstellungsdatum – schriftlich zu bestätigen. Sollte die Auftragsbestätigung den Besteller nicht innerhalb dieser Frist erreichen, behält sich der Besteller vor, die Bestellung zurück zu ziehen. Erhält der Lieferant vom Besteller keine schriftliche Annullierung, gilt die Bestellung nach wie vor. Lieferabrufe werden spätestens verbindliche, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht. Neben der Auftragsbestätigung gilt die Auftragsdurchführung, insbesondere die Lieferung bzw. Teillieferung oder die Entgegennahme von Zahlungen als uneingeschränkte Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.
4.2) Zur Abnahme bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Bestellers. Die Abnahme einer verspäteten Lieferung begründet keinen Verzicht auf weitergehende Rechte und Ansprüche. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die Rüge gilt als rechtzeitig erhoben, sofern sie innerhalb von 2 Wochen, bei offenen Mängeln gerechnet ab Übergabe, bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung erfolgt. Im Beanstandungsfall ist der Besteller berechtigt, Zahlungen in dem Umfang zurückzuhalten, die zu den beanstandeten Mängeln in einem angemessenen Verhältnis stehen.
4.3) Bei Verträgen, die Software- und Beratungsleistungen (mit-)beinhalten, sowie bei Änderungen derartiger Verträge hat der Lieferant mit dem Besteller unverzüglich ein Pflichtenheft zu vereinbaren, in dem die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Vertragsparteien klären vor Vertragsschluss, ob das jeweilige Pflichtenheft vor oder nach Vertragsabschluss zu erstellen ist.
4.4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Herausgabe der Programmunterlagen, insbesondere des Source-Codes, wenn die Anwendersoftware speziell für den Besteller entwickelt worden ist.
4.5) Der Lieferant verpflichtet sich, Unteraufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen. Weiterhin verpflichtet er sich, seine Unterauftragnehmer und deren Unterauftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1) Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Hierin sind auch die Kosten für kopierfähige Bedienungs-, Wartungs- und Lagerungsvorschriften sowie Ersatzteillisten und sonstige schriftliche, bildliche und elektronische Unterlagen über die zu liefernden Vertragsgegenstände, die für den Gebrauch, die Erhaltung, die Instandhaltung und Katalogisierung der Vertragsgegenstände erforderlich sind, eingeschlossen.
5.2) Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller keine ungünstigeren Konditionen als anderen wehrtechnischen Unternehmen anzubieten.
5.3)Der Lieferant hat dem Besteller Rechnungen nach Erbringung der vertragsmäßigen Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestell-Nummer, Bestell- Datum, Abrufnummer, Datum und Kopie des Lieferscheines und den übrigen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1-10 Umsatzsteuergesetz einzureichen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig oder unvollständig, so tritt kein Zahlungsverzug ein.
5.4) Die Zahlung gilt mit Eingang der Anweisung bei dem vom Besteller beauftragten Geldinstitut als erfolgt. Jegliche Zahlungen des Bestellers beinhalten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung oder Ordnungsmäßigkeit der Berechnung. Die dem Besteller zustehenden Mängelansprüche werden dadurch nicht berührt. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung an das benannte Geldinstitut.
5.5) Aus Rationalisierungsgründen erfolgt der Zahlungslauf im 14-tägigen Zahlungszyklus Hierbei werden auch Verbindlichkeiten beglichen, die innerhalb von 3 Tagen nach dem jeweiligen Zahlungslauf fällig werden. Vereinbarte Skontokonditionen wird der Besteller auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Zahlung innerhalb dieser geänderten Modalitäten auf den der Skontofähigkeit folgenden Zahlungstermin verschiebt.
5.6) Soweit in den Bestellungen keine abweichenden Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen genannt sind, erfolgen die Zahlungen des Bestellers wie folgt:
Nach Eingang der Ware und Rechnungslegung: innerhalb von von 30 Tagen ohne Abzug.
§ 6 Lieferung, Lieferfristen, Verpackung
6.1) Die Lieferung hat auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei von allen Nebenkosten, insbesondere von Zoll, Transportversicherungskosten sowie einschließlich Verpackung zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
6.2) Soweit möglich, sind die zu liefernden Vertragsgegenstände auf EURO/DIN-Paletten zum Versand zu bringen. Den Warenlieferungen sind stets Lieferscheine bzw. Packzettel beizufügen, in denen Bestell-Nummer, Benennung/Bezeichnung, Stückzahl, Abmessungen (-soweit zutreffend- in Liter, Kilogramm, Meter, etc.), und die Art der Verpackung anzugeben sind; außerdem sind dem Besteller in gleich ausführlicher Weise, spätestens am Tage der Lieferung, mit separater Post Versandanzeigen in doppelter Ausführung zuzustellen. Andernfalls ist der Besteller berechtigt, die Annahme der Ware ohne Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten zu verweigern. Die äußere Verpackung der zu liefernden Teile ist vom Lieferanten möglichst an zwei Stellen deutlich mit der Bestellnummer des Bestellers zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für jeden Schaden und alle Kosten, z.B. Lagerfehler, die entstehen, wenn diese Vorschrift nicht beachtet wird.
6.3) Der Besteller behält sich vor, die vereinbarten Liefertermine um maximal 6 Monate zu verschieben. Der Lieferant verpflichtet sich, hierfür beim Besteller keine zusätzlichen Kosten geltend zu machen.
6.4) Festgesetzte Lieferfristen oder bestimmt Liefertage sowie der jeweilige Lieferort sind unter allen Umständen genau einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der vereinbarte Liefertermin nach der jeweils vereinbarten Incoterms-Klausel. Ist die Lieferung „Frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
6.5) Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, rechtzeitig zu liefern, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt (unmittelbar) zu informieren. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang der Ware am Bestimmungsort an.
6.6) Von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit kann nur der Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt befreien. Etwaige Hinderungsgründe sind dem Besteller bei deren Eintritt oder Voraussehbarkeit unverzüglich unter gleichzeitiger Angabe über die Dauer der Verzögerung mitzuteilen, damit notfalls andere Maßnahmen getroffen werden können. Die angegebenen Hinderungsgründe sind dem Besteller auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
6.7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung nicht vergütet. Falls die Kosten hierfür nicht im Preis eingeschlossen sind, wird die Verpackung auf Wunsch unfrei zurückgesandt. Verpackungen müssen im Falle einer Rücksendung zum belasteten Vollwert gutgeschrieben werden.
6.8) Die Verpackung hat dem Schutz des zu befördernden Gutes sowie der Beanspruchung auf dem Transportweg zu entsprechen. Eine weitere Funktion besteht darin, eine einfache Handhabung zu ermöglichen. Die Verpackung hat jeweils den neuesten Erkenntnissen des Umweltschutzgedankens Rechnung zu tragen, d.h. für Transportverpackungen dürfen nur wiederverwendbare, recyclingfähige Materialien verwendet werden. Zudem muss die Verpackung als Sichtschutz gegenüber fremden Dritten dienen.
6.9) Die Verpackung ist beanspruchungsgerecht und für die jeweils vorzunehmende Transportart (LKW-, Luft- oder Seefracht) geeignet zu wählen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Eigentum an Beistellungen
7.1) Der Besteller erkennt ausschließlich den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an.
7.2) Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum gem. § 948 Abs. 1 BGB i.V.m. § 947 BGB an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.
7.3) Beistellungen des Bestellers sowie zur Bearbeitung überlassene Materialien oder Baugruppen sowie alle sonstigen dem Lieferanten zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Materialien sowie das darin verkörperte Know-How des Bestellers bleiben sein alleiniges Eigentum und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind strengstens geheim zu halten und auf Anforderung des Bestellers sofort zurückzugeben. Sie sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderung n bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
§ 8 Mängelhaftung
8.1) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Er kann die Wahl nach seinem Ermessen dem Lieferanten überlassen.
8.2) Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit dem Tag der Lieferung des Vertragsgegenstandes an (bzw. Tag der Abnahme, für den Fall, dass eine Abnahme erforderlich ist, durch) den Endkunden (dem Kunden des Bestellers) und endet 24 Monate später. In jedem Fall endet die Mängelhaftung spätestens 36 Monate nach Lieferung (bzw. Abnahme, für den Fall, dass eine Abnahme erforderlich ist).
8.3) Schäden, die aufgrund der Befolgung von Anweisungen des Bestellers oder durch Konstruktionsmängel des Bestellers entstehen, hat der Lieferant nicht zu vertreten. Für im Wege der Nacherfüllung nachgebesserte oder ausgewechselte Teile laufen die obigen Fristen mit der Beendigung der Nachbesserung oder Auswechslung neu an.
8.4) Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers werden durch die Güteprüfung, die Festlegung oder Änderung des Konstruktionsstandes, technische oder sonstige Hinweise nicht beeinflusst. Der Lieferant haftet für die Einhaltung der Vorschriften über die Beschaffung und Ausführung und garantiert die uneingeschränkte Gleichartigkeit und Austauschbarkeit seiner Vertragsgegenstände. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen umfassen die Ein- und Ausbaukosten in Bezug auf den mangelhaften Vertragsgegenstand. Sämtliche Vertragsgegenstände müssen fabrikneu sein.
8.5) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaften Vertragsgegenstand auf Kosten des Lieferanten nachzubessern oder nachbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
8.6) Eine Mängelrüge kann auch dann noch erhoben werden, wenn die Ware bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endkunden geliefert worden ist. Die Rücksendung zu Recht beanstandeter Vertragsgegenstände erfolgt, soweit eine Rücksendepflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten.
§ 9 Vertragsstrafe
9.1) Der Besteller ist zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 1% des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung pro begonnene Woche Lieferverzug berechtigt, insgesamt jedoch höchstens 5% desselben. Der Besteller ist zur Aufrechnung berechtigt. Der Besteller kann die Vertragsstrafe bis zu 6 Monate nach Lieferung des letzten Vertragsgegenstandes geltend machen, auch wenn er das Recht dazu bei der Annahme bzw. Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehält. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleibt unberührt.
§ 10 Schutzrechte
10.1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsmäßiger Verwendung der Vertragsgegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
10.2) Er stellt den Besteller und dessen Endkunden von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
§ 11 Umwelt, Europäische Chemikalienverordnung REACH
11.1) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Leistung unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Dabei wird er umweltfreundliche und recyclingfähige Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme, demontage- und rückbaufreundliche Konstruktionen sowie energie- und ressourcensparende Lösungen auswählen.
11.2) Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit sämtliche anwendbaren Normen des nationalen oder europäischen Rechts ́, insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zu erfüllen.
11.3) Der Lieferant verpflichtet sich, alle auf ihn anwendbaren Pflichten hinsichtlich des Marktzugangs und der Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Stoffe, Gemische und/oder Erzeugnisse zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Pflichten bezügliche Registrierung, Beschränkung und Zulassung gemäß REACH Verordnung. Der Lieferant sichert zu, keine Waren an den Besteller zu liefern, die gemäß der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Lieferant ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Regelungen mit seinen Vertragspartnern sicherzustellen, dass auch diese alle einschlägigen Pflichten einhalten.
11.4) Falls der Lieferant eine notwendige Registrierung oder Zulassung nicht selbst erwirkt hat oder erwirken will, sichert er zu, sich vergewissert zu haben, dass die notwendigen Registrierungs- oder Zulassungspflichten form- und fristgerecht durch ein anderes Unternehmen seiner Lieferkette erfüllt werden. Der Lieferant sichert zudem zu, den Besteller unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Frist registriert oder zugelassen werden wird oder eine durch ein anders Unternehmen erwirkte Registrierung oder Zulassung wegfallen wird.
11.5) Der Lieferant wird seinen Informationspflichten aus Artikel 31 (Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes) oder Artikel 33 (Information zu im Produkt enthaltenen REACH- Kandidatenstoffen ) auch ohne besondere Anfrage nachkommen und dem Besteller die entsprechenden Informationen, sofern von diesem nicht anderweitig gewünscht, unmittelbar nach Vertragsabschluss automatisch zur Verfügung stellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationspflicht gemäß Artikel 33 der Verordnung in Bezug auf die Einzelnen Teilerzeugnisse des gelieferten Produkts erfolgen muss (EuGH-Urteil C- 106/14 vom 10.09.2015).
11.6) Bei den in § 11.2) – § 11.5) genannten Pflichten des Lieferanten handelt es sich um wesentliche Vertrags- und Kardinalpflichten, deren Einhaltung für die Vertragserfüllung unerlässlich ist. Sollte der Lieferant seinen diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht ausreichend, oder nicht rechtzeitig nachkommen, stellt der Lieferant den Besteller von allen Schadensersatzansprüchen frei, die dem Besteller aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten entstehen.
§ 12 Bevorratung und Prüfung
12.1) Falls erforderlich und in der Bestellung beauftragt, erfolgen Abnahmen bzw. Erstmusterprüfungen durch die für Qualitätssicherung zuständige Abteilung des Bestellers. Diese müssen rechtzeitig vor dem Liefertermin erfolgen. Der Lieferant vereinbart mit der für die Qualitätssicherung zuständigen Abteilung Abnahmen bzw. Erstmusterprüfungen spätestens eine Woche vor Liefertermin.
12.2) Sollten bei externer Bearbeitung Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Identifizierbarkeit, Zuordnung und/oder Qualität auftreten, so hat der Lieferant den Besteller darüber umgehend zu informieren. Dies gilt sowohl für vom Besteller dem Lieferanten beigestellt als auch für vom Lieferanten direkt beschaffte Materialien, sowie für Fehler in späteren Arbeitsgängen des Lieferanten. Die Fertigung ist dann auch durch den Lieferanten nach Rücksprache mit dem Besteller sofort zu stoppen. Die Fortsetzung der Fertigung erfordert die Freigabe des Bestellers.
12.3) Gegebenenfalls unterliegt der Vertragsgegenstand einer Güteprüfung durch einen Güteprüfer der Bundeswehr in dem Werk des Lieferanten. In diesem Fall enthält die Bestellung einen ausdrücklichen Hinweis des Bestellers. Eine Auslieferung an den Besteller darf in diesem Fall erst nach einer erfolgreichen Güteprüfabnahme erfolgen. Terminierung und Durchführung der Güteprüfung sind zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zu vereinbaren.
§ 13 Ersatzteillieferung
13.1) Die Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen endet 20 Jahre nach Lieferung des letzten Vertragsgegenstandes.
13.2) Beabsichtigt der Lieferant die Herstellung dieser Ersatzteile einzustellen, so ist er verpflichtet, den Hauptbesteller und den Besteller mindestens 2 Jahre vorher zu verständigen. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, einen Pauschalauftrag durchzuführen, der dazu bestimmt ist, den Ersatzteilbedarf bis zum voraussichtlichen Ende der Laufzeit des wehrtechnischen Systems zu decken. Mit der Ausführung der Bestellung endet die Verpflichtung vom Lieferanten unter der Bedingung, dass dieser die Zeichnungen und technischen Unterlagen unentgeltlich an den Besteller ausliefert, die für die Herstellung der Ersatzteile notwendig sind.
§ 14 Nutzungsrechte
14.1) Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Software und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder vom Besteller voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller verwendet werden.
14.2) Der Lieferant räumt dem Besteller das ausschließliche, unbeschränkte Nutzungsrecht für Werke ein, welche der Besteller in Auftrag gegeben hat und die der Lieferant auf Grundlage der Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster , Werkzeuge, Software und sonstigen Fertigungsmittel oder vertraulichen Angaben des Bestellers erstellt hat. Der Besteller ist berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte daran einzuräumen.
14.3) Die Regelung gemäß § 14.2 findet entsprechend Anwendung, sofern der Lieferant Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster , Werkzeuge, Software und sonstige Fertigungsmittel des Bestellers mit Zeichnungen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Muster , Werkzeuge, Software und sonstigen Fertigungsmittel des Lieferanten vermischt und dadurch ein neues Werk entsteht.
14.4) Der Lieferant räumt dem Besteller das einfache Nutzungsrecht für Werke ein, welche der Lieferant ohne Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Software und sonstige Fertigungsmittel des Bestellers anfertigt. Der Besteller ist berechtigt, das Werk für den vertragsmäßigen Zweck (wenn nicht abweichend durch die Parteien bestimmt: für die Nutzung des Werkes für die eigene Produktion) zu nutzen.
14.5) Entwickelt der Lieferant im Auftrag des Bestellers eine neue Software oder entwickelt er eine Software weiter, so erwirbt der Besteller bereits bezogen auf dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das ausschließliche, unbeschränkte Nutzungsrecht für die neue Software, einschließlich des Source-Codes. Der Besteller hat das Recht, die Software unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
14.6) Unterauftragnehmer des Lieferanten sind entsprechend den vorstehenden Absätzen dieses § 14 zu verpflichten.
§ 15 Salvatorische Klausel / Geheimhaltung / Gerichtsstand / Erfüllungsort / Rechtswahl
15.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nicht berührt.
15.2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers mit der Geschäftsbeziehung werben.
15.3) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München in Bayern.
15.4) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle.
15.5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschliesslich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung. Sofern Incoterms vereinbart sind, gelten für die Auslegung von Lieferklauseln die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Datenschutz
Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis dafür, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
§ 17 Lieferanten-Verhaltenskodex
Der Lieferant verpflichtet sich, den in der Anhang 2 zu diesen Bedingungen niedergelegten Lieferanten-Verhaltenskodex zu beachten und ihm Folge zu leisten.
Stand: Februar 2022